Stadt Zürich

Bericht des Beauftragten in Beschwerdesachen

Betreffend: Atelier im See

Gestützt auf Art. 39 Abs. 4 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 / 21. Juni 1992, erstattet der Beauftragte in Beschwerdesachen (Ombudsmann) dem Gemeinderat der Stadt Zürich über seine Tätigkeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 den folgenden 31. Bericht:

Der Beauftragte in Beschwerdesachen 

Dr. W. Moser

Ombudsmann

ombudsmann.stadt-zuerich@bluewin.ch

 

 

Präsidialdepartement Zürich
Steinkunst, aber kein Basar an der Seeuferpromenade

Zürichs Strassen, Plätze, Park-, See- und  Flussuferanlagen stehen im allgemeinen im bestimmungsgemässen, sich aus Widmung, natürlicher Beschaffenheit oder traditioneller Nutzung ergebenden Gemeingebrauch. Ihr Gebrauch muss grundsätzlich so erfolgen, dass die gleichzeitige Nutzung durch andere nicht erheblich erschwert wird; er hat mit andern Worten gemeinverträglich zu sein. Bezüglich der Strassen gilt das in erster Linie für das Zirkulieren zu Fuss (auf den Gehsteigen) bzw. mit Fahrzeugen (auf den Fahrbahnen), bezüglich der Plätze, Park-, See- und Flussuferanlagen für das Flanieren, sich Erholen und Erfrischen. Allen Personen steht grundsätzlich das gleiche Recht auf Benutzung zu; dieses kann sich aber nur entfalten, sofern es durch den gleichzeitigen Gebrauch derselben Sache durch andere nicht erheblich eingeschränkt wird. Einer Bewilligung bedarf der schlichte Gemeingebrauch nicht, und das Gemeinwesen darf dafür grundsätzlich auch keine öffentlichen Abgaben erheben. Für den gemeinverträglichen Verkehr auf öffentlichen Strassen sieht Artikel 82 Abs. 3 der Bundesverfassung die Gebührenfreiheit ausdrücklich vor.

Sobald eine individuelle oder gruppenspezifische Nutzung einer zu gemeinem Gebrauch bestimmten öffentlichen Sache nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist, wenn sie also den bestimmungsgemässen Gebrauch überschreitet, indem sie z.B. den Verkauf von Waren im Umherziehen einschliesst, oder eine gleichartige Mitbenutzung durch andere erheblich beeinträchtigt oder gar ausschliesst, indem sie etwa auf die Durchführung von Werbeaktionen oder Unterschriftensammlungen, Umzügen oder Demonstrationen ausgedehnt wird, unterliegt sie als «gesteigerter Gemeingebrauch» oder gar als «Sondernutzung» andern rechtlichen Regeln, deren Missachtung gegebenenfalls zu polizeilichem Einschreiten und unter Umständen gar strafrechtlichen Sanktionen führt. Gesteigerter Gemeingebrauch ist normalerweise bewilligungspflichtig, die Sondernutzung als Berechtigung zu exklusiver Verfügung über einen Teil der öffentlichen Sache gar konzessionsbedürftig (Sondernutzungskonzession), und für beide Arten solch intensivierter Nutzung kann das Gemeinwesen ein Entgelt in Form einer Benutzungs- bzw. Sondernutzungsgebühr erheben.

Die von der Verwaltungspolizei unter den mannigfaltigen Nutzungen öffentlichen Grundes vorzunehmende Grenzziehung zwischen bewilligungsfreiem schlichtem und bewilligungsbedürftigem gesteigertem Gemeingebrauch wird ihr nicht nur deshalb schwer gemacht, weil die Nutzungen einer Einordnung in die verwaltungsrechtsdogmatische Klassifikation oft nicht leicht zugänglich sind, sondern auch deshalb, weil das Gemeinwesen nach heutiger Doktrin und Rechtsprechung dabei die Grundrechtsrelevanz mancher Nutzungen, insbesondere deren Schutz durch die Meinungs-, Kunst-, Versammlungs-, Religions- und Wirtschaftsfreiheit, mit zu berücksichtigen hat, aus denen den Gesuchstellenden ein «bedingter Anspruch» auf Bewilligung gesteigerten Gemeingebrauchs zugestanden wird. Die Polizeiorgane haben daher verhältnismässig oft zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am bestimmungsgemässen Gebrauch der öffentlichen Sache und dem Interesse der Gesuchstellenden an der Ausübung einer grundrechtlich geschützten Tätigkeit abzuwägen und dabei dem besonderen Gehalt der Grundrechte Rechnung zu tragen. Wie die nachfolgenden Fallbeispiele zeigen, ist diese Interessenabwägung zuweilen recht heikel und fordert sowohl der Polizei wie dem zur Prüfung ihrer Interventionen aufgerufenen Ombudsmann Vertrautheit mit der Grundrechtsdoktrin und Sattelfestigkeit in der gerichtlichen Grundrechtspraxis ab.

Sachverhalt

Künstler G hat sich als «Mann am Wasser» im Verlauf der letzten Jahre in Zürichs Bevölkerung und in der zürcherischen Kultur- und Tourismusszene, ja selbst im Ausland, durch den Bau von Steinskulpturen im Uferbereich des Zürichsees an der Seepromenade gegenüber der «Villa Egli» im Kreis 8 einen Namen gemacht. Dieses Wirken für sich allein trug ihm nicht nur die Anerkennung und das Wohlgefallen der einheimischen und ausländischen Seepromenadenbesucher ein, sondern auch das verständnisvolle Laisser-faire der patrouillierenden Ordnungshüter. Probleme entstanden, als sich der Mann anschickte, sein beschauliches «Atelier im See» mit dezenter Musikuntermalung zum meditativen Multimedia-Ereignis auszubauen und - vor allem - es durch Verkauf von Karten seiner Skulpturen und von Compact-Discs der Musikuntermalung zu vermarkten, ohne sich zuvor in den Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligungen (für den Strassenhandel und die Benützung öffentlichen Grundes) gebracht zu haben bzw. bringen zu können. Gebeutelt durch Polizeibussen, einen bezirksanwaltschaftlichen Strafbefehl und eine einzelrichterliche Verurteilung zu einer Busse von 100 Franken wegen des unbewilligten Karten- und CD-Verkaufs, ersucht er den Ombudsmann um Hilfe mit dem Ziel, ihm die mit dem Skulpturenbau verbundene Verkaufstätigkeit zu erhalten, da der daraus springende Erwerb für ihn als IV-rentenberechtigten Künstler gewissermassen berufsstolz- und selbsterhaltungswahrende «conditio sine qua non» für den Fortbestand seines Ateliers im See darstelle.

Vorgehen des Ombudsmannes

Weil der Ombudsmann wie viele einheimische und ausländische Seepromenadenbesucher an der künstlerischen Tätigkeit des Mannes im «Atelier im See» Gefallen fand und aufgrund seiner Problemschilderung davon ausgehen musste, dass er diese ohne behördliche Zulassung der flankierenden Verkaufstätigkeit, also als «brotlose» Steinkunst, einstellen würde, gelangt er nach Anhörung des Kulturchefs im städtischen Präsidialdepartement und des Chefs der städtischen Verwaltungspolizei und nach einer mittäglichen Besichtigung der Seepromenade von Gs Atelier bis zum Bellevue mit einer Eingabe an die für die Markt- und Wandergewerbebewilligung bzw. die Bodennutzungsbewilligung zuständigen Vorsteherinnen der kantonalen Direktion für Soziales und Sicherheit und des städtischen Polizeidepartements. Darin rührt er unter Hinweis auf mögliche «Schlupflöcher» in den einschlägigen Gesetzgebungen kräftig die Trommel für den Fortbestand von Gs künstlerischer Haupt- und kommerzieller Nebenbeschäftigung und empfiehlt den Departementsvorsteherinnen, die je von ihnen anzuwendenden Erlasse in einem künstlerfreundlichen, seine Aktivitäten bewilligenden Sinne anzuwenden.

Ergebnis

Die ausführlich begründete Stellungnahme des städtischen Polizeidepartements, ihr folgende Verlautbarungen aus der kantonalen Direktion für Soziales und Sicherheit und schliesslich eine bei ihm eingeholte Stellungnahme von «Zürich Tourismus» veranlassen den Ombudsmann zu folgendem Schlussbericht an Steinkünstler G, in welchem er schlecht verhehlen kann, dass sein Tenor anders geklungen hätte, wenn ihm das Herz anstelle des Kopfes die Feder geführt hätte:

Mit Schreiben vom 31. August 2001 liess mich die Vorsteherin des Polizeidepartements der Stadt Zürich, Frau Stadträtin Esther Maurer, wissen, sie sehe, obwohl auch sie Ihren künstlerischen Aktivitäten einen besonderen Reiz nicht absprechen könne, nach eingehender Beratung der Angelegenheit mit ihren Dienstabteilungen keine Möglichkeit, Ihnen für die Verkaufstätigkeit in der Seeanlage die gewünschte und von mir zu wohlwollender Prüfung beantragte Sonderbewilligung zu erteilen. Diese Stellungnahme bestätigte sie am 21. September 2001 und begründete sie im wesentlichen wie folgt:

"Der Steinskulpturenkünstler Ueli Grass beschäftigt die Gewerbepolizei seit mehreren Jahren. Anfänglich zeigte er seine Künste ausschliesslich in seinem «Atelier im See», was denn auch toleriert wurde. Als er dann dazu überging, die Passantinnen und Passanten mit Musik auf seine Künste aufmerksam zu machen, und ihnen Ansichtskarten zum Kauf anbot, musste die Gewerbepolizei intervenieren. Bei einer Unterredung zwischen G und dem Chef der Gewerbepolizei einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass der Künstler seine Musik als dezente Untermalung abspielen kann und dies von der Gewerbepolizei toleriert würde. Schon damals wurde ihm aber erklärt, dass ein Verkauf von Ansichtskarten aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Trotz Anregungen der Gewerbepolizei, den Kartenverkauf anders zu organisieren, wie z.B. ein Verkauf im Museum Bellerive, ignorierte G die Aufforderungen, den Kauf der Karten einzustellen, und so kam es im Mai 1999 zu ersten Verzeigungen, die zu Bussen führten. ... Sie und auch weitere Verzeigungen hielten Herrn G nicht davon ab, verbotenerweise Ansichtskarten und zu einem späteren Zeitpunkt auch noch CDs zum Kauf anzubieten. ... Anlässlich Ihrer Besichtigung der Seeuferanlagen und Gs Atelier konnten Sie verschiedene Eindrücke sammeln. ... Der von Ihnen angestellte Vergleich mit den in den Seeuferanlagen zugelassenen Esswaren- und Getränkehändlerinnen/-händlern bedarf einer Erläuterung. Das Bedürfnis nach Verpflegungsmöglichkeiten in den Seeuferanlagen ist unbestritten. Die Besucherfrequenzen der Anlagen haben in den letzten Jahren massiv zugenommen; wegen der Zonen- und Bauvorschriften konnten aber keine neuen Kioskgebäude oder Restaurants gebaut werden. Der Entwurf zu einem Leitbild Seeuferanlagen des städtischen Hochbaudepartementes sieht auch weiterhin keine festen Bauten in diesem Gebiet vor. Die einzige Möglichkeit, das noch den Bedürfnissen der 70er und 80er Jahre entsprechende Verpflegungsangebot zu erweitern, ist die Zulassung von mobilen Verkaufsständen, die nicht den Bauvorschriften unterstehen. Der Verkauf von Esswaren und Getränken in den Seeuferanlagen ab mobilen Ständen entspricht daher einem allgemeinen Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) und ist bewilligungsfähig. Ferner ist der Verkauf von Getränken und genussfertigen Speisen nach § 4a Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Markt- und Wandergewerbegesetz auch an Ruhetagen möglich. Andere Artikel als Speisen und Getränke können auf öffentlichem Grund nur an bewilligten Märkten oder Festanlässen verkauft werden. Dazu gibt es in der Stadt Zürich genügend Gelegenheiten, z.B. an dem zweimal wöchentlich stattfindenden Rosenhofmarkt und den zahllosen Festveranstaltungen. Die Erteilung einer Sonderbewilligung für den Verkauf an Werktagen wäre vielleicht denkbar, hätte aber unabsehbare Folgen. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 121 I 132f.) sind die Behörden verpflichtet, auch bei der Bewilligungspraxis zum gesteigerten Gemeingebrauch den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der Gewerbegenossinnen/-genossen zu beachten. Die Erteilung der gewünschten Bewilligung an G hätte demnach mit Gewissheit zur Folge, dass weitere Bewilligungen an Strassenkünstlerinnen und -künstler für den Verkauf ihrer Produkte (wie z.B. CDs, selbst hergestellten Schmuck oder Musikinstrumente) erteilt werden müssten. Dass dazu ein grosses Bedürfnis besteht, kann aufgrund der immer wieder in den Seeuferanlagen festgestellten und verzeigten illegalen Händler/innen ermessen werden. Ein solcher «Dauermarkt» am See würde die schon bestehende und von vielen Leute immer wieder beanstandete Übernutzung erhöhen und auch dem städtischen Leitbild «Seeuferanlagen» widersprechen. Aus diesen Gründen gehe ich mit der Stadtpolizei einig, dass G keine Sonderbewilligung zu erteilen ist, sondern ihm höchstens gestattet werden kann, sein Atelier im See so zu betreiben, wie es seinerzeit mit der Gewerbepolizei abgesprochen wurde: Er kann seine Künste zeigen; ein passives Geldsammeln (Aufstellen von Behältern) und das Abspielen seiner Musik als dezente Untermalung seiner Tätigkeit werden toleriert. Dieses Vorgehen würde auch dem Konzept «Strassenkünstlerinnen und -künstler» (vgl. Merkblatt) nicht zuwiderlaufen. Ich hoffe, Sie können nach diesen Ausführungen dafür Verständnis aufbringen, dass es mir leider nicht möglich ist, Ihrer Empfehlung nachzukommen und dem Künstler G eine Sonderbewilligung für seine Verkaufstätigkeit in den Seeuferanlagen zu erteilen."

Die kantonale Direktion für Soziales und Sicherheit liess sich durch ihr Generalsekretariat zur Angelegenheit und zu meiner Fürsprache vom 17. August am 2. Oktober 2001 in einer kurzen, Ihnen in Kopie zugegangenen Stellungnahme dahingehend vernehmen, aufgrund des zwischen städtischer und kantonaler Bewilligungsbehörde eingespielten Verfahrens bei der Behandlung von Gesuchen um Bewilligung des wandergewerbsmässigen Verkaufs von Waren an der Seepromenade, das der Stadt die prioritäre Gesuchsbehandlung zuweise und den Kanton erst im Falle einer städtischen Bewilligungserteilung zum Zug kommen lasse, habe die Direktion noch keinen Anlass gehabt, sich mit Ihrem Problem zu befassen. In einer ergänzenden mündlichen Stellungnahme liess der Generalsekretär der Direktion gleichwohl uneingeschränktes Verständnis für die in dessen Stellungnahme vertretene, Ihnen hart erscheinende Haltung des Polizeidepartements durchschimmern. Er sehe, räumte er ein, in der Tat auch keinen Weg, Ihnen die skulpturenbaubegleitende Verkaufstätigkeit zu erlauben und andern Akteuren einer ideellen, insbesondere künstlerischen Hauptaktivität eine ähnliche flankierende Verkaufstätigkeit ohne Verletzung der Rechtsgleichheit zu verbieten. Es treffe wohl zu, dass bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit solch akzessorischer Verkaufstätigkeiten nicht die Ihre allein ins Visier genommen werden könne, da sie sich nicht in einer eine Sonderbewilligung rechtfertigenden Weise als einzigartig herausstellen lasse. Würde sie zugelassen, so würden die mühsam genug durchzusetzenden Bemühungen der Stadt, die Seeuferpromenade nicht zum Basar verkommen zu lassen, zunichte gemacht, da dann Gesuche anderer Open-air-Künstler um Bewilligung von im wesentlichen gleichen akzessorischen Verkaufstätigkeiten nicht mehr abgelehnt werden könnten. Dass das städtische Polizeidepartement einem Rückfall in die frühere Jahrmarktsituation am Utoquai um keinen Preis und mit keinen problematischen Zugeständnissen Vorschub leisten wolle, halte er, schloss der Vertreter der kantonalen Direktion für Soziales und Sicherheit seine Ausführungen, für verständlich.

Vor dem Hintergrund der das Ensemble Ihrer Aktivitäten umklammernden Gesetzgebungen (über die vorübergehende Benützung öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken, das Markt- und Wandergewerbe und die Ruhetage und Ladenöffnungszeiten) gewürdigt, gibt mir die stadt- und kantonsbehördliche Haltung gegenüber Ihrem Anliegen zu folgenden Überlegungen und Auffassungen Anlass:

Es gibt keine Vorschrift, nach welcher Ihr Gesuch um Bewilligung einer kombinierten künstlerisch-kommerziellen Aktivität am See zwingend zu erteilen oder zu verweigern wäre. Die Bewilligungen zur Ausübung anderer als der blossen Fortbewegung dienender Tätigkeiten auf öffentlichem Grund und zu dessen gesteigerter Inanspruchnahme sind von der Gesetzgebung durchwegs abhängig gemacht von der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (Vereinbarkeit mit der «öffentlichen Sicherheit und Ordnung», der Zonenordnung; «allgemeines Interesse» oder «gleichwertiges Bedürfnis» an der bewilligungsbedürftigen Tätigkeit bzw. Inanspruchnahme, «vorübergehend», «besondere Anlässe»).

Die Bewilligungsinstanzen können/müssen somit in pflichtgemässer Ausnützung der ihnen mit diesen unbestimmten Rechtsbegriffen eingeräumten Beurteilungsspielräume entscheiden. Wenn ihnen damit nicht eine einzig richtige Entscheidung vorgegeben ist, sondern gewissermassen eine Bandbreite für differenzierte, grundsätzlich gleichermassen vertretbare Entscheidungen, so erscheint es als legitim und auch geboten, diese Spielräume folgenorientiert, d.h. unter Berücksichtigung der Auswirkungen der verschiedenen Entscheidungsvarianten auszumessen und jenem Entscheid den Vorzug zu geben, der dem öffentlichen Interesse am besten entspricht bzw. diesem am wenigsten abträglich ist. Das haben die Bewilligungsinstanzen in Ihrem Fall mit der gegen eine Bewilligung der Verkaufstätigkeit sprechenden Feststellung getan, die Erteilung einer Sonderbewilligung für Ihre skulpturenbauflankierende Verkaufstätigkeit (Karten und CD) käme einem Dammbruch gleich, durch den sich eine Flut von Anschluss-Verkaufsbewilligungsgesuchen ergiessen würde, die die Polizei nicht mehr eingrenzen könnte, ohne der Willkür zu verfallen, und die somit dazu führte, dass die ohnehin stark belastete Seeuferpromenade vollends zum Basar verkommen würde.

Trifft diese Dammbruchthese zu? Wird behördlicherseits zu Recht angenommen, Sie könnten für Ihre kombinierte künstlerisch/kommerzielle Aktivität am See keine Exklusivität beanspruchen? Die Steinskulpturen sind vom Baumaterial und von ihrer Gestalt und Wirkung her an ein sanft ansteigendes Seeufer mit rundgeschliffenen Steinen und lebhaftem Wellenspiel, aber natürlich auch an ein Gestade mit lebhaftem Publikumsverkehr gebunden. Die von Ihnen dafür ausgewählte kleine Bucht auf der Höhe der Villa Egli ist dafür geradezu ideal; Steinskulpturen und das Spiel der Wellen und des Lichts in der verträumten Bucht bilden unzweifelhaft eine reizvolle Einheit, die von den Sphärenklängen aus den Kassetten noch überhöht wird, und von der zu bezweifeln ist, ob sie in andern künstlerischen Aktivitäten an andern Abschnitten der Seeuferzone Äquivalente finden könnte. Könnte man Ihrem «Atelier im See» mit Blick auf das von ihm ausgehende multimediale Spektakel Einzigartigkeit zubilligen, die es ermöglichte, die Dammbruchthese in Abrede zu stellen, so ist fraglich, ob sich solches auch mit Bezug auf die zum Verkauf ausgelegten Karten und CDs sagen lässt. Wohl besteht auch zwischen diesen und Ihrer künstlerischen Aktivität eine thematische Verbindung - die Karten spiegeln die Steinskulpturen und auf den CDs sind die untermalenden Sphärenklänge gespeichert. Aber während die musikunterlegte Skulpturentätigkeit an die Sinne der Passanten appelliert, appellieren die Karten und CDs nicht mehr nur oder weniger an den Kunst- und Erlebnisgenuss, sondern mehr an das Erwerbs- und Besitzdenken der Passanten. Und insoweit weist Ihre Aktivität in der Tat offene Flanken zu Verkaufsabsichten anderer Freiluftkünstler auf, etwa von Malern, welche die Zürichsee-Uferlandschaft ausser zum Motiv für ein auf der Staffelei in Arbeit befindliches Ölgemälde zum Freiluft- Ausstellungs- und -Verkaufsareal für ihre bepinselten Leinwände benützen wollten, von Musikern und Tänzerinnen, die ihre Darbietungen (etwa Forellen-Quintett, Schwanensee) den Passanten nicht bloss vor passender Kulisse zum Ohren- und Augenschmaus machen, sondern in Form käuflicher Karten, Tonkassetten und CDs gleich noch mit auf den Weg geben wollten, oder von Kunsthandwerkern, die vor dem staunenden Publikum Wasservögel und Fische aus Metall oder Ton nicht nur entstehen liessen, sondern ihm auch gleich zum Kauf anbieten woll ten. Mit Blick auf solcherweise offene Flanken einer skulpturenbauflankierenden Verkaufstätigkeit kann die von den Bewilligungsinstanzen gegen die Erteilung einer Sonderbewilligung angeführte Dammbruchthese nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Unter diesen Umständen, weil sie einem Dammbruch Vorschub leisten würde und daher bei den Adressaten kaum auf Resonanz stiesse, müsste sich eine ombudsmännische Empfehlung an die Bewilligungsinstanzen, Ihnen die Verkaufstätigkeit gleichwohl zu bewilligen, in einem wirkungsarmen Auflehnungszeremoniell erschöpfen. Geholfen wäre Ihnen damit nicht. Ihr Anliegen, den Steinskulpturenbau aus seiner Brotlosigkeit heraus- zur bescheidenen Erwerbsquelle bisheriger Ergiebigkeit überzuführen, muss vielmehr auf anderem, dem städtischen Nutzungskonzept für die Seeuferanlagen weniger zuwiderlaufenden Weg verfolgt werden.

Da Sie die Ihnen von der Gewerbepolizei und dem städtischen Polizeidepartement vorgeschlagenen alternativen Erwerbsmöglichkeiten (Karten- und CD-Verkauf ab naheliegendem Kiosk oder Museum Bellerive; passives Geldsammeln mit aufgestelltem Behälter nächst den Steinskulpturen) teils als zu wenig ergiebig, teils als unwürdig ablehnen, verfiel ich dem Gedanken, der Stadt Ihre Skulpturenbautätigkeit am Zürichhorn durch Erfüllung Ihrer Ertragserwartung zu erhalten, indem die bisherigen Verkaufserlöse fortan durch einen städtischen Kulturförderungsbeitrag ersetzt werden. Diese Lösung scheitert nach dem städtischen Kulturchef leider daran, dass Ihre Steinskulpturen bei aller Wertschätzung im Publikum die Schwelle der staatlich förderungsfähigen Kunst nicht erreichen. Die Skulpturen sind originell, bizarr, anmutig, verblüffend, aber sie sind eben keine Giacometti-Männchen, die den hohen Ansprüchen förderungswürdiger Kunst genügten.

Bestärkt durch verschiedene im vergangenen Jahr aus dem Publikum an mich ergangene Petitionen zur Erhaltung Ihres «Ateliers im See» und veranlasst durch die Feststellung, dass dieses verschiedentlich auch als touristisch relevante Bereicherung der Quaianlagen registriert wird, liess ich mich schliesslich dazu herbei, «Zürich Tourismus» nach seinen Möglichkeiten wenn nicht einer direkten Abgeltung Ihrer Skulpturenbautätigkeit, so einer indirekten Förderung, beispielsweise durch Sales-Promotion-Aktivitäten für Ihre Verkaufsprodukte und deren Angebot in seinen Räumen, zu befragen. Leider blieb auch dieser Démarche der erhoffte Erfolg versagt. Am 10. d.M. liess mir «Zürich Tourismus» durch dessen Marketingleiter folgendes E-mail zukommen:

"Ihre Zeilen und die Beilagen betreffend den Steinkünstler Ulrich Grass haben uns sehr berührt. Wir haben grosses Verständnis für die unangenehme Situation des Steinkünstlers und Ihre Anfrage daher mit unserem Wohlwollen geprüft. Natürlich löst das Atelier im See nicht nur auf Einheimische, sondern auch auf unsere Gäste eine berechtigte Faszination aus. Als nicht gewinnorientierte Marketingvereinigung ist es unsere Aufgabe, Gäste aus aller Welt nach Zürich zu holen, die Auslastung unserer Hotels zu optimieren und die Ausgabenfreudigkeit dieser Gäste zu steigern. Zudem sind wir Anlaufstelle für Touristen und bieten diesen im Hauptbahnhof ein Informations-Büro, wo sie Auskünfte über Zürich, die Region und die ganze Schweiz erhalten. Das Platzangebot ist da aber sehr beschränkt und es ist nicht möglich, zusätzliche Angebote anzubieten, die nur am Rande mit dem touristischen Zürich in Verbindung gebracht werden können. Schade. Es tut uns leid, aber wir sehen keine Möglichkeit, Ueli Grass in seiner Tätigkeit direkt oder indirekt finanziell zu unterstützen. Mit diesem bereits ausserhalb meines Aktivitätsradius' gelegenen und leider auch nicht zielführenden Versuch, Ihrem «Atelier im See» durch Erhaltung seiner bisherigen Ertragskraft den Fortbestand zu sichern, muss ich meine Möglichkeiten als Ombudsmann der Stadt Zürich als erschöpft ansehen. Im Verein mit einer grossen Fan-Gemeinde würde ich mich aber freuen, wenn sich doch noch ein Weg fände, den Steinskulpturen am Zürichhorn den Verbleib und ihrem Erbauer eine bescheidene gewerbepolizeikonforme Nutzniessung zu sichern."
Nachzutragen bleibt dieser Stellungnahme lediglich - aber immerhin -, dass sie mit der differenzierten Gewichtung der gewerblich/kommerziellen gegenüber den ideellen Bodennutzungsinteressen einem im Frühjahr dieses Jahres ergangenen Entscheid des Einzelrichteramtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich in Sachen Strassenmaler B. hätte Pate gestanden sein können

 

 

Künstler soll in den Knast Stand 28.11.2001

 
Ist es wirklich vorbei mit dem "Atelier in See"? (9.11.2001)

Können die Karten, Kalender und die Musik, die im Atelier im See erhältlich waren, nur noch über Versand verkauft werden?
www.atelier-im-see.ch/karten-1.htm
www.atelier-im-see.ch/kalender.htm
www.atelier-im-see.ch/muskalisches.htm

Die Momentane Situation ist:
Auszug aus dem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich v. 9.11.2001
Der Angeschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.--.
3. Die Kosten werden dem Angeschuldigten auferlegt, zufolge der derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten, der 1V-Rentner ist, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Die Kosten bestehen in:
  Fr. 400.00 Staatsgebühr
  Fr. 200.00 Kanzlei kostenpauschale
  Fr.  30.00 Barauslagen (allfällige weitere vorbehalten)
  Über auferlegte Kosten sowie für eine allfällige Busse stellt die Kasse
  des Bezirksgerichtes Zürich nach Eintritt der Rechtskraft separat Rechnung.
  ... geht es aber einzig darum, dass der Angeschuldigte sich an der Seepromenade künstlerisch betätigt und dazu ohne entsprechende Bewilligung versucht, mit dem Verkauf von CD‘s, Kassetten und selbstgedruckten Karten zu einem gewissen Erwerbseinkommen zu kommen, um so seine Abhängigkeit von Rentenleistungen zu verkleinern. Sein Wirken hat ihm nebst der breiten Sympathie der Beveölkerung auch das Wohlwollen der Angestellten des für die städtische Kultur zuständigen Präsidialamtes der Stadt Zürich eingetragen, welches sich stark dafür eingesetzt hat, dass dem Angeschuldigten die von ihm seit Jahren vergeblich angeforderte Bewilligung zu seiner Verkaufstätigkeit erteilt wird. Dieser Einsatz erfolgte unter dem Gesichtspunkt des kulturellen Beitrags, den der Angeschuldigte mit seiner künstlerischen Betätigung leistet. Zwischenzeitlich hat sich auch der Ombudsmann der Stadt Zürich der Sache des Angeschuldigten angenommen und ist mit einem konkreten Vorschlag an die zuständigen Direktionen von Stadt und Kanton Zürich getreten, in welchem er einen Weg aufzeigt, wie seiner Ansicht nach auch bei Beachtung der in Frage stehenden Gesetzesbestimmungen dem Angeschuldigten eine Verkaufsbewilligung erteilt werden kann. Dies alles bestätigt den Angeschuldigten in seiner Ansicht, dass seine Tätigkeit an sich erwünscht ist. Er weiss jedoch auch, dass sein Verhalten aufgrund der fehlenden Bewilligung gegen geltendes Recht verstösst. Unter den gegebenen Umständen wiegt das Verschulden des Angeschuldigten sehr leicht.

Der Angeschuldigte ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich obige Begründung zum Verschulden dann nicht mehr aufrecht erhalten lässt, wenn der Vermittlungsversuch des städtischen Ombudsmannes scheitert und ihm dies zur Kenntnis gebracht wird. Sollte der Angeschuldigte trotz der Intervention des Ombudsmanns keine Bewilligung zum Verkauf erhalten, so hat er sich so zu organisieren, dass er die gesetzlichen Auflagen erfüllt, ansonsten er mit einer einschneidenderen Bestrafung zu rechnen hat.

Bezirksanwaltschaft 1 für den Kanton Zürich Büro 6
BA lic.jur. J. Hubmann


Mit den besten Wünschen für eine frohe Weihnachten und ein glückliches neues Jahr
Ueli Grass
Steinkünstler
8001 Zürich

Titel: Künstler soll in den Knast. Zuerich-Express 4.5.2001 / Metropol 4.5.2001
Zürihorn-Steinskulpteur
droht Gefängnisstrafe

Der bekannte Steinskulpteur vom Zürihorn soll ins Gefängnis.
Seit vielen Jahren fasziniert Ueli Grass, 58, die Passanten an der Zürcher Seepromenade mit seinen archaischen Steinskulpturen.
  Keinen Gefallen an seinem künstlerischen Tun hat aber die Zürcher Bezirksanwaltschaft. Sie verlangt für Grass eine unbedingte Haftstrafe von drei Tagen. Dies, weil der Freizeitkünstler wiederholt

ohne Bewilligung ein sogenanntes Wandergewerbe betrieben habe.
  Feststeht, dass Grass am Ufer des Zürichsees nicht nur Stein aufeinander stellte, sondern dafür auch Geld entgegennahm. Zudem verkaufte er CDs und Ansichtskarten.
  Grass fühlt sich nicht schuldig, da er mehrfach, aber vergeblich die notwendige Bewilligung beantragt habe. Das Urteil des Einzelrichters wird schriftlich erfolgen. DAVID HUG


Stand 12.6.2001
Das "AUS"nach nun 8 Jahren (15.Mai 1993, Start des "Atelier im See")
Leider kann das Atelier aus rechtlichen Gründen vorläufig nicht mehr weiter betrieben werden. Da sich die Verzeigungen im letzten Monat gehäuft haben (12./26./27 Mai), kann der Verkauf der Karten und der CD, die wichtigste Einnamequelle und spontane Erinnerung für das Publikum, nicht mehr betrieben werden.

Verzeigungen seit 1996: an Stadthalteramt Zürich von 1996 - Urteil
1998 Einstellungsverfügung an Bezirksanwaltschaft Zürich
1999 - Urteil 2000 Einstellungsverfügung an Bezirksanwaltschaft Zürich
2001 - Urteil 2001 3 Tage Haft
Weiterzug an Bezirksgericht Zürich - Das Urteil steht noch offen

Obwohl ich bereits 1995 zum ersten mal ein Gesuch um Bewilligung eingereicht, weiterhin durch Herrn Dr. J.P. Hoby, Präsidialabteilung der Stadt Zürich nebst diversen Telefonaten mit Herrn Basil Müller von der Verwaltungspolizei sowie einem Bewilligungsgesuch (Januar 2000) seinerseits an die Verwaltungspolizei die Sache unterstützte, bis zum heutigen Datum keine Entscheidung durchgerungen werden konnte. Die Sache liegt beim Ombudsmann der Stadt Zürich. Ein Entscheid steht noch aus.
Steinkünstler: Ueli F. Grass
www.atelier-im-see.ch

 

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