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Stadt Zürich
Bericht des Beauftragten in Beschwerdesachen
Betreffend: Atelier im See
Gestützt auf Art. 39 Abs. 4 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26.
April 1970 / 21. Juni 1992, erstattet der Beauftragte in Beschwerdesachen (Ombudsmann) dem Gemeinderat der Stadt Zürich über seine Tätigkeit vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 den folgenden 31. Bericht:
Der Beauftragte in Beschwerdesachen
Dr. W. Moser
Ombudsmann
ombudsmann.stadt-zuerich@bluewin.ch
Präsidialdepartement Zürich Steinkunst, aber kein Basar an der Seeuferpromenade
Zürichs Strassen, Plätze, Park-, See- und Flussuferanlagen stehen
im allgemeinen im bestimmungsgemässen, sich aus Widmung, natürlicher
Beschaffenheit oder traditioneller Nutzung ergebenden Gemeingebrauch. Ihr
Gebrauch muss grundsätzlich so erfolgen, dass die gleichzeitige Nutzung
durch andere nicht erheblich erschwert wird; er hat mit andern Worten
gemeinverträglich zu sein. Bezüglich der Strassen gilt das in erster
Linie für das Zirkulieren zu Fuss (auf den Gehsteigen) bzw. mit
Fahrzeugen (auf den Fahrbahnen), bezüglich der Plätze, Park-, See- und
Flussuferanlagen für das Flanieren, sich Erholen und Erfrischen. Allen
Personen steht grundsätzlich das gleiche Recht auf Benutzung zu; dieses
kann sich aber nur entfalten, sofern es durch den gleichzeitigen Gebrauch
derselben Sache durch andere nicht erheblich eingeschränkt wird. Einer
Bewilligung bedarf der schlichte Gemeingebrauch nicht, und das Gemeinwesen
darf dafür grundsätzlich auch keine öffentlichen Abgaben erheben. Für
den gemeinverträglichen Verkehr auf öffentlichen Strassen sieht Artikel
82 Abs. 3 der Bundesverfassung die Gebührenfreiheit ausdrücklich vor.
Sobald eine individuelle oder gruppenspezifische Nutzung einer zu gemeinem
Gebrauch bestimmten öffentlichen Sache nicht mehr bestimmungsgemäss oder
gemeinverträglich ist, wenn sie also den bestimmungsgemässen Gebrauch überschreitet,
indem sie z.B. den Verkauf von Waren im Umherziehen einschliesst, oder
eine gleichartige Mitbenutzung durch andere erheblich beeinträchtigt oder
gar ausschliesst, indem sie etwa auf die Durchführung von Werbeaktionen
oder Unterschriftensammlungen, Umzügen oder Demonstrationen ausgedehnt
wird, unterliegt sie als «gesteigerter Gemeingebrauch» oder gar als «Sondernutzung»
andern rechtlichen Regeln, deren Missachtung gegebenenfalls zu
polizeilichem Einschreiten und unter Umständen gar strafrechtlichen
Sanktionen führt. Gesteigerter Gemeingebrauch ist normalerweise
bewilligungspflichtig, die Sondernutzung als Berechtigung zu exklusiver
Verfügung über einen Teil der öffentlichen Sache gar konzessionsbedürftig
(Sondernutzungskonzession), und für beide Arten solch intensivierter
Nutzung kann das Gemeinwesen ein Entgelt in Form einer Benutzungs- bzw.
Sondernutzungsgebühr erheben.
Die von der Verwaltungspolizei unter den mannigfaltigen Nutzungen öffentlichen
Grundes vorzunehmende Grenzziehung zwischen bewilligungsfreiem schlichtem
und bewilligungsbedürftigem gesteigertem Gemeingebrauch wird ihr nicht
nur deshalb schwer gemacht, weil die Nutzungen einer Einordnung in die
verwaltungsrechtsdogmatische Klassifikation oft nicht leicht zugänglich
sind, sondern auch deshalb, weil das Gemeinwesen nach heutiger Doktrin und
Rechtsprechung dabei die Grundrechtsrelevanz mancher Nutzungen,
insbesondere deren Schutz durch die Meinungs-, Kunst-, Versammlungs-,
Religions- und Wirtschaftsfreiheit, mit zu berücksichtigen hat, aus denen
den Gesuchstellenden ein «bedingter Anspruch» auf Bewilligung
gesteigerten Gemeingebrauchs zugestanden wird. Die Polizeiorgane haben
daher verhältnismässig oft zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am
bestimmungsgemässen Gebrauch der öffentlichen Sache und dem Interesse
der Gesuchstellenden an der Ausübung einer grundrechtlich geschützten Tätigkeit
abzuwägen und dabei dem besonderen Gehalt der Grundrechte Rechnung zu
tragen. Wie die nachfolgenden Fallbeispiele zeigen, ist diese
Interessenabwägung zuweilen recht heikel und fordert sowohl der Polizei
wie dem zur Prüfung ihrer Interventionen aufgerufenen Ombudsmann
Vertrautheit mit der Grundrechtsdoktrin und Sattelfestigkeit in der
gerichtlichen Grundrechtspraxis ab.
Sachverhalt
Künstler G hat sich als «Mann am Wasser» im Verlauf der letzten Jahre
in Zürichs Bevölkerung und in der zürcherischen Kultur- und
Tourismusszene, ja selbst im Ausland, durch den Bau von Steinskulpturen im
Uferbereich des Zürichsees an der Seepromenade gegenüber der «Villa
Egli» im Kreis 8 einen Namen gemacht. Dieses Wirken für sich allein trug
ihm nicht nur die Anerkennung und das Wohlgefallen der einheimischen und
ausländischen Seepromenadenbesucher ein, sondern auch das verständnisvolle
Laisser-faire der patrouillierenden Ordnungshüter. Probleme entstanden,
als sich der Mann anschickte, sein beschauliches «Atelier im See» mit
dezenter Musikuntermalung zum meditativen Multimedia-Ereignis auszubauen
und - vor allem - es durch Verkauf von Karten seiner Skulpturen und von
Compact-Discs der Musikuntermalung zu vermarkten, ohne sich zuvor in den
Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligungen (für den Strassenhandel
und die Benützung öffentlichen Grundes) gebracht zu haben bzw. bringen
zu können. Gebeutelt durch Polizeibussen, einen bezirksanwaltschaftlichen
Strafbefehl und eine einzelrichterliche Verurteilung zu einer Busse von
100 Franken wegen des unbewilligten Karten- und CD-Verkaufs, ersucht er
den Ombudsmann um Hilfe mit dem Ziel, ihm die mit dem Skulpturenbau
verbundene Verkaufstätigkeit zu erhalten, da der daraus springende Erwerb
für ihn als IV-rentenberechtigten Künstler gewissermassen berufsstolz-
und selbsterhaltungswahrende «conditio sine qua non» für den
Fortbestand seines Ateliers im See darstelle.
Vorgehen des Ombudsmannes
Weil der Ombudsmann wie viele einheimische und ausländische
Seepromenadenbesucher an der künstlerischen Tätigkeit des Mannes im «Atelier
im See» Gefallen fand und aufgrund seiner Problemschilderung davon
ausgehen musste, dass er diese ohne behördliche Zulassung der
flankierenden Verkaufstätigkeit, also als «brotlose» Steinkunst,
einstellen würde, gelangt er nach Anhörung des Kulturchefs im städtischen
Präsidialdepartement und des Chefs der städtischen Verwaltungspolizei
und nach einer mittäglichen Besichtigung der Seepromenade von Gs Atelier
bis zum Bellevue mit einer Eingabe an die für die Markt- und
Wandergewerbebewilligung bzw. die Bodennutzungsbewilligung zuständigen
Vorsteherinnen der kantonalen Direktion für Soziales und Sicherheit und
des städtischen Polizeidepartements. Darin rührt er unter Hinweis auf mögliche
«Schlupflöcher» in den einschlägigen Gesetzgebungen kräftig die
Trommel für den Fortbestand von Gs künstlerischer Haupt- und
kommerzieller Nebenbeschäftigung und empfiehlt den
Departementsvorsteherinnen, die je von ihnen anzuwendenden Erlasse in
einem künstlerfreundlichen, seine Aktivitäten bewilligenden Sinne
anzuwenden.
Ergebnis
Die ausführlich begründete Stellungnahme des städtischen
Polizeidepartements, ihr folgende Verlautbarungen aus der kantonalen
Direktion für Soziales und Sicherheit und schliesslich eine bei ihm
eingeholte Stellungnahme von «Zürich Tourismus» veranlassen den
Ombudsmann zu folgendem Schlussbericht an Steinkünstler G, in welchem er
schlecht verhehlen kann, dass sein Tenor anders geklungen hätte, wenn ihm
das Herz anstelle des Kopfes die Feder geführt hätte:
Mit Schreiben vom 31. August 2001 liess mich die Vorsteherin des
Polizeidepartements der Stadt Zürich, Frau Stadträtin Esther Maurer,
wissen, sie sehe, obwohl auch sie Ihren künstlerischen Aktivitäten einen
besonderen Reiz nicht absprechen könne, nach eingehender Beratung der
Angelegenheit mit ihren Dienstabteilungen keine Möglichkeit, Ihnen für
die Verkaufstätigkeit in der Seeanlage die gewünschte und von mir zu
wohlwollender Prüfung beantragte Sonderbewilligung zu erteilen. Diese
Stellungnahme bestätigte sie am 21. September 2001 und begründete sie im
wesentlichen wie folgt:
"Der Steinskulpturenkünstler Ueli Grass
beschäftigt die Gewerbepolizei seit mehreren Jahren. Anfänglich zeigte
er seine Künste ausschliesslich in seinem «Atelier im See», was denn
auch toleriert wurde. Als er dann dazu überging, die Passantinnen und
Passanten mit Musik auf seine Künste aufmerksam zu machen, und ihnen
Ansichtskarten zum Kauf anbot, musste die Gewerbepolizei intervenieren.
Bei einer Unterredung zwischen G und dem Chef der Gewerbepolizei einigten
sich die Beteiligten dahingehend, dass der Künstler seine Musik als
dezente Untermalung abspielen kann und dies von der Gewerbepolizei
toleriert würde. Schon damals wurde ihm aber erklärt, dass ein Verkauf
von Ansichtskarten aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Trotz
Anregungen der Gewerbepolizei, den Kartenverkauf anders zu organisieren,
wie z.B. ein Verkauf im Museum Bellerive, ignorierte G die Aufforderungen,
den Kauf der Karten einzustellen, und so kam es im Mai 1999 zu ersten
Verzeigungen, die zu Bussen führten. ... Sie und auch weitere
Verzeigungen hielten Herrn G nicht davon ab, verbotenerweise
Ansichtskarten und zu einem späteren Zeitpunkt auch noch CDs zum Kauf
anzubieten. ... Anlässlich Ihrer Besichtigung der Seeuferanlagen und Gs
Atelier konnten Sie verschiedene Eindrücke sammeln. ... Der von Ihnen
angestellte Vergleich mit den in den Seeuferanlagen zugelassenen Esswaren-
und Getränkehändlerinnen/-händlern bedarf einer Erläuterung. Das Bedürfnis
nach Verpflegungsmöglichkeiten in den Seeuferanlagen ist unbestritten.
Die Besucherfrequenzen der Anlagen haben in den letzten Jahren massiv
zugenommen; wegen der Zonen- und Bauvorschriften konnten aber keine neuen
Kioskgebäude oder Restaurants gebaut werden. Der Entwurf zu einem
Leitbild Seeuferanlagen des städtischen Hochbaudepartementes sieht auch
weiterhin keine festen Bauten in diesem Gebiet vor. Die einzige Möglichkeit,
das noch den Bedürfnissen der 70er und 80er Jahre entsprechende
Verpflegungsangebot zu erweitern, ist die Zulassung von mobilen Verkaufsständen,
die nicht den Bauvorschriften unterstehen. Der Verkauf von Esswaren und
Getränken in den Seeuferanlagen ab mobilen Ständen entspricht daher
einem allgemeinen Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Vorschriften über
die Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) und ist
bewilligungsfähig. Ferner ist der Verkauf von Getränken und
genussfertigen Speisen nach § 4a Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Markt-
und Wandergewerbegesetz auch an Ruhetagen möglich. Andere Artikel als
Speisen und Getränke können auf öffentlichem Grund nur an bewilligten Märkten
oder Festanlässen verkauft werden. Dazu gibt es in der Stadt Zürich genügend
Gelegenheiten, z.B. an dem zweimal wöchentlich stattfindenden
Rosenhofmarkt und den zahllosen Festveranstaltungen. Die Erteilung einer
Sonderbewilligung für den Verkauf an Werktagen wäre vielleicht denkbar,
hätte aber unabsehbare Folgen. Aufgrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BGE 121 I 132f.) sind die Behörden verpflichtet,
auch bei der Bewilligungspraxis zum gesteigerten Gemeingebrauch den
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der Gewerbegenossinnen/-genossen
zu beachten. Die Erteilung der gewünschten Bewilligung an G hätte
demnach mit Gewissheit zur Folge, dass weitere Bewilligungen an Strassenkünstlerinnen
und -künstler für den Verkauf ihrer Produkte (wie z.B. CDs, selbst
hergestellten Schmuck oder Musikinstrumente) erteilt werden müssten. Dass
dazu ein grosses Bedürfnis besteht, kann aufgrund der immer wieder in den
Seeuferanlagen festgestellten und verzeigten illegalen Händler/innen
ermessen werden. Ein solcher «Dauermarkt» am See würde die schon
bestehende und von vielen Leute immer wieder beanstandete Übernutzung erhöhen
und auch dem städtischen Leitbild «Seeuferanlagen» widersprechen. Aus
diesen Gründen gehe ich mit der Stadtpolizei einig, dass G keine
Sonderbewilligung zu erteilen ist, sondern ihm höchstens gestattet werden
kann, sein Atelier im See so zu betreiben, wie es seinerzeit mit der
Gewerbepolizei abgesprochen wurde: Er kann seine Künste zeigen; ein
passives Geldsammeln (Aufstellen von Behältern) und das Abspielen seiner
Musik als dezente Untermalung seiner Tätigkeit werden toleriert. Dieses
Vorgehen würde auch dem Konzept «Strassenkünstlerinnen und -künstler»
(vgl. Merkblatt) nicht zuwiderlaufen. Ich hoffe, Sie können nach diesen
Ausführungen dafür Verständnis aufbringen, dass es mir leider nicht möglich
ist, Ihrer Empfehlung nachzukommen und dem Künstler G eine
Sonderbewilligung für seine Verkaufstätigkeit in den Seeuferanlagen zu
erteilen."
Die kantonale Direktion für Soziales und Sicherheit liess sich durch ihr
Generalsekretariat zur Angelegenheit und zu meiner Fürsprache vom 17.
August am 2. Oktober 2001 in einer kurzen, Ihnen in Kopie zugegangenen
Stellungnahme dahingehend vernehmen, aufgrund des zwischen städtischer
und kantonaler Bewilligungsbehörde eingespielten Verfahrens bei der
Behandlung von Gesuchen um Bewilligung des wandergewerbsmässigen Verkaufs
von Waren an der Seepromenade, das der Stadt die prioritäre
Gesuchsbehandlung zuweise und den Kanton erst im Falle einer städtischen
Bewilligungserteilung zum Zug kommen lasse, habe die Direktion noch keinen
Anlass gehabt, sich mit Ihrem Problem zu befassen. In einer ergänzenden mündlichen
Stellungnahme liess der Generalsekretär der Direktion gleichwohl
uneingeschränktes Verständnis für die in dessen Stellungnahme
vertretene, Ihnen hart erscheinende Haltung des Polizeidepartements
durchschimmern. Er sehe, räumte er ein, in der Tat auch keinen Weg, Ihnen
die skulpturenbaubegleitende Verkaufstätigkeit zu erlauben und andern
Akteuren einer ideellen, insbesondere künstlerischen Hauptaktivität eine
ähnliche flankierende Verkaufstätigkeit ohne Verletzung der
Rechtsgleichheit zu verbieten. Es treffe wohl zu, dass bei der Prüfung
der Bewilligungsfähigkeit solch akzessorischer Verkaufstätigkeiten nicht
die Ihre allein ins Visier genommen werden könne, da sie sich nicht in
einer eine Sonderbewilligung rechtfertigenden Weise als einzigartig
herausstellen lasse. Würde sie zugelassen, so würden die mühsam genug
durchzusetzenden Bemühungen der Stadt, die Seeuferpromenade nicht zum
Basar verkommen zu lassen, zunichte gemacht, da dann Gesuche anderer
Open-air-Künstler um Bewilligung von im wesentlichen gleichen
akzessorischen Verkaufstätigkeiten nicht mehr abgelehnt werden könnten.
Dass das städtische Polizeidepartement einem Rückfall in die frühere
Jahrmarktsituation am Utoquai um keinen Preis und mit keinen
problematischen Zugeständnissen Vorschub leisten wolle, halte er, schloss
der Vertreter der kantonalen Direktion für Soziales und Sicherheit seine
Ausführungen, für verständlich.
Vor dem Hintergrund der das Ensemble Ihrer Aktivitäten umklammernden
Gesetzgebungen (über die vorübergehende Benützung öffentlichen Grundes
zu Sonderzwecken, das Markt- und Wandergewerbe und die Ruhetage und Ladenöffnungszeiten)
gewürdigt, gibt mir die stadt- und kantonsbehördliche Haltung gegenüber
Ihrem Anliegen zu folgenden Überlegungen und Auffassungen Anlass:
Es gibt keine Vorschrift, nach welcher Ihr Gesuch um Bewilligung einer
kombinierten künstlerisch-kommerziellen Aktivität am See zwingend zu
erteilen oder zu verweigern wäre. Die Bewilligungen zur Ausübung anderer
als der blossen Fortbewegung dienender Tätigkeiten auf öffentlichem
Grund und zu dessen gesteigerter Inanspruchnahme sind von der Gesetzgebung
durchwegs abhängig gemacht von der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
(Vereinbarkeit mit der «öffentlichen Sicherheit und Ordnung», der
Zonenordnung; «allgemeines Interesse» oder «gleichwertiges Bedürfnis»
an der bewilligungsbedürftigen Tätigkeit bzw. Inanspruchnahme, «vorübergehend»,
«besondere Anlässe»).
Die Bewilligungsinstanzen können/müssen somit in pflichtgemässer Ausnützung
der ihnen mit diesen unbestimmten Rechtsbegriffen eingeräumten
Beurteilungsspielräume entscheiden. Wenn ihnen damit nicht eine einzig
richtige Entscheidung vorgegeben ist, sondern gewissermassen eine
Bandbreite für differenzierte, grundsätzlich gleichermassen vertretbare
Entscheidungen, so erscheint es als legitim und auch geboten, diese Spielräume
folgenorientiert, d.h. unter Berücksichtigung der Auswirkungen der
verschiedenen Entscheidungsvarianten auszumessen und jenem Entscheid den
Vorzug zu geben, der dem öffentlichen Interesse am besten entspricht bzw.
diesem am wenigsten abträglich ist. Das haben die Bewilligungsinstanzen
in Ihrem Fall mit der gegen eine Bewilligung der Verkaufstätigkeit
sprechenden Feststellung getan, die Erteilung einer Sonderbewilligung für
Ihre skulpturenbauflankierende Verkaufstätigkeit (Karten und CD) käme
einem Dammbruch gleich, durch den sich eine Flut von
Anschluss-Verkaufsbewilligungsgesuchen ergiessen würde, die die Polizei
nicht mehr eingrenzen könnte, ohne der Willkür zu verfallen, und die
somit dazu führte, dass die ohnehin stark belastete Seeuferpromenade
vollends zum Basar verkommen würde.
Trifft diese Dammbruchthese zu? Wird behördlicherseits zu Recht
angenommen, Sie könnten für Ihre kombinierte künstlerisch/kommerzielle
Aktivität am See keine Exklusivität beanspruchen? Die Steinskulpturen
sind vom Baumaterial und von ihrer Gestalt und Wirkung her an ein sanft
ansteigendes Seeufer mit rundgeschliffenen Steinen und lebhaftem
Wellenspiel, aber natürlich auch an ein Gestade mit lebhaftem
Publikumsverkehr gebunden. Die von Ihnen dafür ausgewählte kleine Bucht
auf der Höhe der Villa Egli ist dafür geradezu ideal; Steinskulpturen
und das Spiel der Wellen und des Lichts in der verträumten Bucht bilden
unzweifelhaft eine reizvolle Einheit, die von den Sphärenklängen aus den
Kassetten noch überhöht wird, und von der zu bezweifeln ist, ob sie in
andern künstlerischen Aktivitäten an andern Abschnitten der Seeuferzone
Äquivalente finden könnte. Könnte man Ihrem «Atelier im See» mit
Blick auf das von ihm ausgehende multimediale Spektakel Einzigartigkeit
zubilligen, die es ermöglichte, die Dammbruchthese in Abrede zu stellen,
so ist fraglich, ob sich solches auch mit Bezug auf die zum Verkauf
ausgelegten Karten und CDs sagen lässt. Wohl besteht auch zwischen diesen
und Ihrer künstlerischen Aktivität eine thematische Verbindung - die
Karten spiegeln die Steinskulpturen und auf den CDs sind die untermalenden
Sphärenklänge gespeichert. Aber während die musikunterlegte Skulpturentätigkeit
an die Sinne der Passanten appelliert, appellieren die Karten und CDs
nicht mehr nur oder weniger an den Kunst- und Erlebnisgenuss, sondern mehr
an das Erwerbs- und Besitzdenken der Passanten. Und insoweit weist Ihre
Aktivität in der Tat offene Flanken zu Verkaufsabsichten anderer
Freiluftkünstler auf, etwa von Malern, welche die Zürichsee-Uferlandschaft
ausser zum Motiv für ein auf der Staffelei in Arbeit befindliches Ölgemälde
zum Freiluft- Ausstellungs- und -Verkaufsareal für ihre bepinselten Leinwände
benützen wollten, von Musikern und Tänzerinnen, die ihre Darbietungen
(etwa Forellen-Quintett, Schwanensee) den Passanten nicht bloss vor
passender Kulisse zum Ohren- und Augenschmaus machen, sondern in Form käuflicher
Karten, Tonkassetten und CDs gleich noch mit auf den Weg geben wollten,
oder von Kunsthandwerkern, die vor dem staunenden Publikum Wasservögel
und Fische aus Metall oder Ton nicht nur entstehen liessen, sondern ihm
auch gleich zum Kauf anbieten woll ten. Mit Blick auf solcherweise offene
Flanken einer skulpturenbauflankierenden Verkaufstätigkeit kann die von
den Bewilligungsinstanzen gegen die Erteilung einer Sonderbewilligung
angeführte Dammbruchthese nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Unter
diesen Umständen, weil sie einem Dammbruch Vorschub leisten würde und
daher bei den Adressaten kaum auf Resonanz stiesse, müsste sich eine
ombudsmännische Empfehlung an die Bewilligungsinstanzen, Ihnen die
Verkaufstätigkeit gleichwohl zu bewilligen, in einem wirkungsarmen
Auflehnungszeremoniell erschöpfen. Geholfen wäre Ihnen damit nicht. Ihr
Anliegen, den Steinskulpturenbau aus seiner Brotlosigkeit heraus- zur
bescheidenen Erwerbsquelle bisheriger Ergiebigkeit überzuführen, muss
vielmehr auf anderem, dem städtischen Nutzungskonzept für die
Seeuferanlagen weniger zuwiderlaufenden Weg verfolgt werden.
Da Sie die Ihnen von der Gewerbepolizei und dem städtischen
Polizeidepartement vorgeschlagenen alternativen Erwerbsmöglichkeiten
(Karten- und CD-Verkauf ab naheliegendem Kiosk oder Museum Bellerive;
passives Geldsammeln mit aufgestelltem Behälter nächst den
Steinskulpturen) teils als zu wenig ergiebig, teils als unwürdig
ablehnen, verfiel ich dem Gedanken, der Stadt Ihre Skulpturenbautätigkeit
am Zürichhorn durch Erfüllung Ihrer Ertragserwartung zu erhalten, indem
die bisherigen Verkaufserlöse fortan durch einen städtischen Kulturförderungsbeitrag
ersetzt werden. Diese Lösung scheitert nach dem städtischen Kulturchef
leider daran, dass Ihre Steinskulpturen bei aller Wertschätzung im
Publikum die Schwelle der staatlich förderungsfähigen Kunst nicht
erreichen. Die Skulpturen sind originell, bizarr, anmutig, verblüffend,
aber sie sind eben keine Giacometti-Männchen, die den hohen Ansprüchen förderungswürdiger
Kunst genügten.
Bestärkt durch verschiedene im vergangenen Jahr aus dem Publikum an mich
ergangene Petitionen zur Erhaltung Ihres «Ateliers im See» und
veranlasst durch die Feststellung, dass dieses verschiedentlich auch als
touristisch relevante Bereicherung der Quaianlagen registriert wird, liess
ich mich schliesslich dazu herbei, «Zürich Tourismus» nach seinen Möglichkeiten
wenn nicht einer direkten Abgeltung Ihrer Skulpturenbautätigkeit, so
einer indirekten Förderung, beispielsweise durch Sales-Promotion-Aktivitäten
für Ihre Verkaufsprodukte und deren Angebot in seinen Räumen, zu
befragen. Leider blieb auch dieser Démarche der erhoffte Erfolg versagt.
Am 10. d.M. liess mir «Zürich Tourismus» durch dessen Marketingleiter
folgendes E-mail zukommen:
"Ihre Zeilen und die Beilagen betreffend den Steinkünstler Ulrich
Grass haben uns sehr berührt. Wir haben grosses Verständnis für die
unangenehme Situation des Steinkünstlers und Ihre Anfrage daher mit
unserem Wohlwollen geprüft. Natürlich löst das Atelier
im See nicht nur auf Einheimische, sondern auch auf unsere Gäste eine
berechtigte Faszination aus. Als nicht gewinnorientierte
Marketingvereinigung ist es unsere Aufgabe, Gäste aus aller Welt nach Zürich
zu holen, die Auslastung unserer Hotels zu optimieren und die
Ausgabenfreudigkeit dieser Gäste zu steigern. Zudem sind wir Anlaufstelle
für Touristen und bieten diesen im Hauptbahnhof ein Informations-Büro,
wo sie Auskünfte über Zürich, die Region und die ganze Schweiz
erhalten. Das Platzangebot ist da aber sehr beschränkt und es ist nicht möglich,
zusätzliche Angebote anzubieten, die nur am Rande mit dem touristischen Zürich
in Verbindung gebracht werden können. Schade. Es tut uns leid, aber wir
sehen keine Möglichkeit, Ueli Grass in
seiner Tätigkeit direkt oder indirekt finanziell zu unterstützen. Mit
diesem bereits ausserhalb meines Aktivitätsradius' gelegenen und leider
auch nicht zielführenden Versuch, Ihrem «Atelier im See» durch
Erhaltung seiner bisherigen Ertragskraft den Fortbestand zu sichern, muss
ich meine Möglichkeiten als Ombudsmann der Stadt Zürich als erschöpft
ansehen. Im Verein mit einer grossen Fan-Gemeinde würde ich mich aber
freuen, wenn sich doch noch ein Weg fände, den Steinskulpturen am Zürichhorn
den Verbleib und ihrem Erbauer eine bescheidene gewerbepolizeikonforme
Nutzniessung zu sichern."
Nachzutragen bleibt dieser Stellungnahme lediglich - aber immerhin -, dass
sie mit der differenzierten Gewichtung der gewerblich/kommerziellen gegenüber
den ideellen Bodennutzungsinteressen einem im Frühjahr dieses Jahres
ergangenen Entscheid des Einzelrichteramtes in Zivil- und Strafsachen des
Bezirksgerichts Zürich in Sachen Strassenmaler B. hätte Pate gestanden
sein können
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Künstler soll in den Knast Stand 28.11.2001
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Ist es wirklich vorbei mit dem "Atelier in
See"? (9.11.2001)
Können die Karten, Kalender und die Musik, die im Atelier im See erhältlich waren, nur noch über Versand verkauft werden?
www.atelier-im-see.ch/karten-1.htm
www.atelier-im-see.ch/kalender.htm
www.atelier-im-see.ch/muskalisches.htm
Die Momentane Situation ist: Auszug aus dem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich v. 9.11.2001 Der Angeschuldigte wird bestraft mit einer
Busse von Fr. 100.--.
3. Die Kosten werden dem Angeschuldigten auferlegt, zufolge der
derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten, der
1V-Rentner ist, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Die Kosten bestehen in: Fr. 400.00 Staatsgebühr Fr. 200.00 Kanzlei kostenpauschale Fr. 30.00 Barauslagen (allfällige weitere vorbehalten) Über auferlegte Kosten sowie für eine
allfällige Busse stellt die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich nach Eintritt der Rechtskraft separat Rechnung.
... geht es aber einzig darum, dass der Angeschuldigte sich an
der Seepromenade künstlerisch betätigt und dazu ohne entsprechende
Bewilligung versucht, mit dem Verkauf von CD‘s, Kassetten und
selbstgedruckten Karten zu einem gewissen Erwerbseinkommen zu kommen,
um so seine Abhängigkeit von Rentenleistungen zu verkleinern. Sein
Wirken hat ihm nebst der breiten Sympathie der Beveölkerung auch das
Wohlwollen der Angestellten des für die städtische Kultur zuständigen
Präsidialamtes der Stadt Zürich eingetragen, welches sich stark dafür
eingesetzt hat, dass dem Angeschuldigten die von ihm seit Jahren
vergeblich angeforderte Bewilligung zu seiner Verkaufstätigkeit erteilt
wird. Dieser Einsatz erfolgte unter dem Gesichtspunkt des kulturellen
Beitrags, den der Angeschuldigte mit seiner künstlerischen Betätigung
leistet. Zwischenzeitlich hat sich auch der Ombudsmann der Stadt Zürich
der Sache des Angeschuldigten angenommen und ist mit einem konkreten
Vorschlag an die zuständigen Direktionen von Stadt und Kanton Zürich
getreten, in welchem er einen Weg aufzeigt, wie seiner Ansicht nach
auch bei Beachtung der in Frage stehenden Gesetzesbestimmungen dem
Angeschuldigten eine Verkaufsbewilligung erteilt werden kann. Dies
alles bestätigt den Angeschuldigten in seiner Ansicht, dass seine
Tätigkeit an sich erwünscht ist. Er weiss jedoch auch, dass sein
Verhalten aufgrund der fehlenden Bewilligung gegen geltendes Recht
verstösst. Unter den gegebenen Umständen wiegt das Verschulden des
Angeschuldigten sehr leicht.
Der Angeschuldigte ist jedoch mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass sich obige Begründung zum Verschulden dann nicht mehr
aufrecht erhalten lässt, wenn der Vermittlungsversuch des städtischen
Ombudsmannes scheitert und ihm dies zur Kenntnis gebracht wird. Sollte
der Angeschuldigte trotz der Intervention des Ombudsmanns keine
Bewilligung zum Verkauf erhalten, so hat er sich so zu organisieren,
dass er die gesetzlichen Auflagen erfüllt, ansonsten er mit einer
einschneidenderen Bestrafung zu rechnen hat.
Bezirksanwaltschaft 1 für den Kanton Zürich Büro 6 BA lic.jur. J. Hubmann
Mit den besten Wünschen für eine frohe Weihnachten und ein glückliches
neues Jahr Ueli Grass Steinkünstler 8001 Zürich
| Titel: Künstler soll in den Knast. Zuerich-Express 4.5.2001 / Metropol 4.5.2001
Zürihorn-Steinskulpteur droht Gefängnisstrafe
| Der bekannte Steinskulpteur vom Zürihorn soll ins
Gefängnis.
Seit vielen Jahren fasziniert Ueli Grass, 58, die Passanten an der Zürcher Seepromenade mit seinen archaischen Steinskulpturen.
Keinen Gefallen an seinem künstlerischen Tun hat aber die
Zürcher Bezirksanwaltschaft. Sie verlangt für Grass eine unbedingte
Haftstrafe von drei Tagen. Dies, weil der Freizeitkünstler wiederholt | ohne Bewilligung ein sogenanntes Wandergewerbe betrieben habe.
Feststeht, dass Grass am Ufer des Zürichsees nicht nur Stein
aufeinander stellte, sondern dafür auch Geld entgegennahm. Zudem
verkaufte er CDs und Ansichtskarten. Grass fühlt sich nicht
schuldig, da er mehrfach, aber vergeblich die notwendige Bewilligung
beantragt habe. Das Urteil des Einzelrichters wird schriftlich
erfolgen. DAVID HUG
|
| Stand 12.6.2001
Das "AUS"nach nun 8 Jahren (15.Mai 1993, Start des "Atelier im See") Leider
kann das Atelier aus rechtlichen Gründen vorläufig nicht mehr weiter
betrieben werden.
Da sich die Verzeigungen im letzten Monat gehäuft haben (12./26./27
Mai), kann der Verkauf der Karten und der CD, die wichtigste
Einnamequelle und spontane Erinnerung für das Publikum, nicht mehr
betrieben werden.
Verzeigungen seit 1996: an Stadthalteramt Zürich von 1996 - Urteil 1998 Einstellungsverfügung an Bezirksanwaltschaft Zürich 1999 - Urteil 2000 Einstellungsverfügung an Bezirksanwaltschaft Zürich 2001 - Urteil 2001 3 Tage Haft Weiterzug an Bezirksgericht Zürich
- Das Urteil steht noch offen
Obwohl ich bereits 1995 zum ersten mal ein Gesuch um
Bewilligung eingereicht, weiterhin durch Herrn Dr. J.P. Hoby,
Präsidialabteilung der Stadt Zürich nebst diversen Telefonaten mit
Herrn Basil Müller von der Verwaltungspolizei sowie einem
Bewilligungsgesuch (Januar 2000) seinerseits an die Verwaltungspolizei
die Sache unterstützte, bis zum heutigen Datum keine Entscheidung
durchgerungen werden konnte. Die Sache liegt beim Ombudsmann der Stadt
Zürich.
Ein Entscheid steht noch aus. Steinkünstler: Ueli F. Grass www.atelier-im-see.ch
| .
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